Besonderer Hinweis
Auf folgende Bestimmungen wird besonders hingewiesen, da sie wesentlich vom dispositiven Recht abweichen oder für das Vertragsverhältnis von besonderer Bedeutung sind:
- Ziffer 4.5: Eingeschränkter Verrechnungsausschluss bei Konsumentengeschäften;
- Ziffer 5.3: Aufwandersatz nach Art. 475 Abs. 2 OR bei vorzeitiger Vertragsbeendigung innerhalb der Mindestlaufzeit;
- Ziffer 10.2: Haftungsbeschränkung von gunBOX auf den vereinbarten Versicherungswert;
- Ziffer 10.6: Kein Einstehen für den technischen Zustand, die Funktion und die Wartung der Waffen;
- Ziffer 11.2: Verwertungs- und Übergaberecht von gunBOX an eingelagerten Waffen bei Vertragsende;
- Ziffer 14.2: Genehmigungsfiktion bei Nichtreaktion auf AGB-Änderungen, mit Sonderregelung bei wesentlichen Änderungen.
Mit der Bestätigung dieser AGB erklärt der Kunde, von diesen Klauseln Kenntnis genommen und sie ausdrücklich akzeptiert zu haben.
Präambel
Die gunBOX GmbH, Arnold Baumgartner-Str. 9, 2540 Grenchen (UID CHE-278.461.948), nachfolgend «gunBOX» genannt, bietet die fachgerechte und sichere Aufbewahrung von Faust- und Handfeuerwaffen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen an. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen gunBOX und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Kunde» genannt).
Vertragsgegenstand und Vertragsart
1.1 gunBOX übernimmt vom Kunden Waffen im Sinne des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) zur sicheren Aufbewahrung in den Räumlichkeiten von gunBOX gegen Entrichtung der vereinbarten Gebühren.
1.2 Der vorliegende Vertrag ist als Hinterlegungsvertrag im Sinne von Art. 472 ff. des Obligationenrechts (OR) zu qualifizieren. gunBOX verpflichtet sich, die ihr anvertrauten Waffen sorgfältig und nach den anerkannten Regeln der sicheren Waffenaufbewahrung zu verwahren.
1.3 gunBOX ist als Waffenhändlerin im Sinne von Art. 17 WG tätig und nimmt die gesetzliche Meldung der Waffenübertragung und Waffenlagerung an die zuständige kantonale Meldestelle innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen nach Vertragsabschluss vor (Art. 9c, Art. 11 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 7 WG).
1.4 Gegenstand der Aufbewahrung sind grundsätzlich Faust- und Handfeuerwaffen.
1.5 Die Geschäftsräume von gunBOX dienen nicht als allgemein zugängliche Lager- oder Aufenthaltsräume. Der Kunde hat keinen unmittelbaren Selbstzugang zu den Lagerboxen; die Übergabe und Herausgabe der Waffen erfolgt ausschliesslich durch das Personal von gunBOX gemäss Abschnitten 6 und 8.
1.6 Es gelten diese AGB in der jeweils aktuellen Fassung sowie allfällige individuelle Zusatzvereinbarungen zwischen den Parteien.
Vertragsabschluss, Identifikation und Berechtigung
2.1 Der Vertrag kommt durch beidseitige Unterzeichnung des Aufbewahrungsvertrags bzw. der Einlagerungsquittung in den Geschäftsräumen von gunBOX sowie durch ausdrückliche Bestätigung dieser AGB durch den Kunden zustande.
2.2 Der Kunde muss volljährig (mindestens 18 Jahre alt) und zur Ausübung der vertraglichen Rechte und Pflichten berechtigt sein. Er hat sich bei Vertragsabschluss persönlich mittels amtlichen Ausweises (Pass, Identitätskarte oder Ausländerausweis) zu identifizieren.
2.3 Für Waffen, die ohne Waffenerwerbsschein erworben werden dürfen (Art. 10 WG), sowie für Waffen, die durch Erbgang erworben wurden (Art. 8 Abs. 2bis WG), gelten die einschlägigen Sondervorschriften des Waffengesetzes; gunBOX verlangt in diesen Fällen geeignete Nachweise (insbesondere schriftlichen Vertrag nach Art. 11 WG, Erbschein, Willensvollstrecker-Bestätigung). gunBOX behält sich vor, in begründeten Zweifelsfällen einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA zu verlangen (Art. 18 Abs. 3 WV).
2.4 Bei der Einlieferung einer Feuerwaffe wird gemäss Art. 18 Abs. 3bis WV eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte des Kunden erstellt und im Kundendossier aufbewahrt.
2.5 Ein Vertragsabschluss ist ausgeschlossen mit Personen, denen der Erwerb, Besitz oder das Schiessen mit Waffen in der Schweiz waffenrechtlich nicht erlaubt ist, insbesondere mit Staatsangehörigen der in Art. 12 der Waffenverordnung (WV; SR 514.541) genannten Staaten, sofern sie keine entsprechende Ausnahmebewilligung vorweisen.
2.6 gunBOX behält sich vor, den Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere bei Zweifeln an der Identität, der Volljährigkeit oder der Berechtigung des Kunden.
Erstregistrierung, Box und Lagergebühren
3.1 Bei erstmaligem Vertragsabschluss wird eine einmalige Erstregistrierungsgebühr erhoben. Diese deckt insbesondere die Erfassung der Kundendaten, die Identitäts- und Berechtigungsprüfung sowie die administrative Einrichtung des Kundendossiers ab. Die Erstregistrierungsgebühr wird nicht zurückerstattet.
3.2 Jede einzulagernde Waffe ist in einer geeigneten Aufbewahrungsbox bzw. einem geeigneten Aufbewahrungs-Sack zu lagern. Der Kunde kann eine eigene geeignete Box bzw. einen eigenen geeigneten Sack bereitstellen oder eine solche bei gunBOX erwerben; der Erwerb bei gunBOX ist nicht zwingend. Eine bei gunBOX erworbene Box bzw. ein solcher Sack geht mit der Bezahlung ins Eigentum des Kunden über. Die Box bzw. der Sack verbleibt während der Lagerdauer bei gunBOX.
3.3 Die Höhe der monatlichen Lagergebühr richtet sich nach Grösse und Typ der eingelagerten Waffe sowie der Grösse der Box. Für Spezialgrössen oder besondere Aufbewahrungsanforderungen kann eine individuelle Vereinbarung getroffen werden.
3.4 Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und inklusive der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
3.5 gunBOX behält sich vor, die Preise anzupassen. Preisänderungen werden dem Kunden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Ist der Kunde mit der Preisanpassung nicht einverstanden, kann er den Vertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist (Abschnitt 5) auflösen.
Zahlungsbedingungen
4.1 Die Lagergebühr wird jeweils für die laufende Vertragsperiode im Voraus in Rechnung gestellt. Grundlage ist die monatliche Zahlungsweise; bei quartalsweiser oder jährlicher Vorauszahlung wird ein Rabatt gewährt. Die gewählte Zahlungsweise bestimmt zugleich die Vertragsperiode und deren automatische Verlängerung (Abschnitt 5).
4.2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum, sofern nicht anders vereinbart. Zahlungen können per Banküberweisung oder gängiger Debit- und Kreditkarte geleistet werden. Barzahlungen sind vor Ort bis zu einem Betrag von CHF 15'000 pro Vorgang möglich; Beträge darüber sind ausschliesslich per Banküberweisung oder Karte zu begleichen. gunBOX behält sich vor, einzelne Zahlungsarten anzupassen oder einzuschränken.
4.3 Bei verspäteter Zahlung gerät der Kunde ohne weitere Mahnung mit Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug. gunBOX ist berechtigt, ab Verzugseintritt einen Verzugszins von 5 % p.a. zu verrechnen.
4.4 Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist gunBOX berechtigt, die Herausgabe der eingelagerten Waffe(n) bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher offener Forderungen zu verweigern (Retentionsrecht). Vorbehalten bleibt die jederzeitige Rückforderungsmöglichkeit des Hinterlegers nach Art. 475 OR; in diesem Fall steht gunBOX ein Aufwandersatzanspruch nach Ziffer 5.3 zu.
4.5 Gegenüber Unternehmen ist eine Verrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ausgeschlossen, ausser bei von gunBOX schriftlich anerkannten oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten gilt dieser Ausschluss nicht; ihre Verrechnungsrechte nach Art. 120 ff. OR bleiben unberührt.
Vertragsdauer und Kündigung
5.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vertragsperiode entspricht der vom Kunden gewählten Zahlungsweise (Abschnitt 4) und beträgt einen (1) Monat bei monatlicher, drei (3) Monate bei quartalsweiser und zwölf (12) Monate bei jährlicher Zahlungsweise. Die erste Vertragsperiode ab Einlagerungsdatum gilt als Mindestlaufzeit.
5.2 Die jeweilige Vertragsperiode ist fest vereinbart und kann nicht vorzeitig ordentlich gekündigt werden. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der laufenden Vertragsperiode automatisch um eine weitere Periode gleicher Länge. Diese Verlängerung kann verhindert werden, indem eine Partei spätestens 30 Tage vor Ablauf der laufenden Vertragsperiode schriftlich oder per E-Mail erklärt, den Vertrag nicht zu verlängern; der Vertrag endet diesfalls auf das Ende der laufenden Vertragsperiode.
5.3 Das jederzeitige Rückforderungsrecht des Kunden nach Art. 475 Abs. 1 OR bleibt vorbehalten. Wird die Waffe vor Ablauf der ersten Vertragsperiode (Mindestlaufzeit) zurückgefordert oder der Vertrag vorzeitig beendet, schuldet der Kunde gunBOX den effektiven Aufwand, der im Vertrauen auf die vereinbarte Mindestlaufzeit entstanden ist (insbesondere Personal-, Versicherungs- und Verwaltungsaufwand). Dieser Aufwand wird pauschal mit der Lagergebühr bis zum Ablauf der ersten Vertragsperiode beziffert, sofern der Kunde nicht einen geringeren effektiven Aufwand nachweist. Bereits geleistete Zahlungen werden im Umfang dieses Aufwandersatzes nicht zurückerstattet.
5.4 gunBOX ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit fristlos aufzulösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
a) Zahlungsverzug von mehr als 60 Tagen trotz Mahnung;
b) falsche oder unvollständige Angaben des Kunden bei Vertragsabschluss;
c) schwerwiegende Verletzung von Vertragspflichten oder gesetzlichen Bestimmungen.
5.5 Nach Vertragsende ist der Kunde verpflichtet, die eingelagerten Waffen innert 30 Tagen abzuholen. Für die Zeit über das Vertragsende hinaus wird die Lagergebühr weiterhin geschuldet.
Einlieferung und Aufbewahrung
6.1 Die Einlieferung der Waffen erfolgt grundsätzlich durch den Kunden persönlich in den Geschäftsräumen von gunBOX. Auf Wunsch und gegen separate Vergütung kann gunBOX die Waffen beim Kunden abholen.
6.2 Bei der Einlieferung wird jede Waffe einzeln erfasst (Hersteller, Modell, Kaliber, Seriennummer, Zustand) und in einer Einlagerungsquittung dokumentiert. Der Kunde bestätigt die Richtigkeit der Erfassung mit seiner Unterschrift.
6.3 Die Waffen werden in einem zertifizierten Waffenstahlschrank bzw. einer einbruchsicheren Anlage aufbewahrt, welche den Anforderungen an die sorgfältige Aufbewahrung gemäss Art. 26 WG und Art. 47 der Waffenverordnung (WV; SR 514.541) entspricht.
6.4 Die Lagerräume sind alarmgesichert und werden videoüberwacht. Der Kunde stimmt der Videoüberwachung im Bereich des Anlieferungs- und Herausgabebereichs ausdrücklich zu.
6.5 Munition und Munitionsbestandteile werden nicht angenommen und sind von der Lagerung ausgeschlossen. Werden solche Gegenstände dennoch eingeliefert, ist gunBOX berechtigt, diese auf Kosten des Kunden zurückzuweisen oder gegebenenfalls den zuständigen Behörden zu melden.
6.6 Der Kunde versichert, dass die eingelagerten Waffen weder gestohlen noch deliktischer Herkunft sind und keine waffenrechtlichen Vorschriften verletzen.
Versicherung
7.1 Die eingelagerten Waffen sind während der Lagerdauer bei gunBOX gegen Naturschaden, Wasser, Brand und Diebstahl versichert. Die standardmässige Versicherungsdeckung umfasst den Zeitwert der Waffe und ist inbegriffen.
7.2 Auf Wunsch des Kunden kann die Versicherung gegen Aufpreis auf den Neuwert oder den Wiederbeschaffungswert erweitert werden. Der entsprechende Aufpreis richtet sich nach den Konditionen der von gunBOX abgeschlossenen Versicherung und wird dem Kunden vor Vertragsabschluss mitgeteilt. Liegt der tatsächliche Wert einer Waffe über dem versicherten Betrag, hat der Kunde dies vor Einlagerung schriftlich zu melden und eine entsprechende Zusatzversicherung zu vereinbaren. Andernfalls ist die Haftung von gunBOX auf den versicherten Betrag begrenzt.
7.3 Im Schadenfall ist gunBOX verpflichtet, den Kunden unverzüglich schriftlich zu informieren und an der Schadensermittlung mitzuwirken.
7.4 Massgebend sind die jeweiligen allgemeinen Versicherungsbedingungen der von gunBOX abgeschlossenen Versicherung. Diese können beim Sitz von gunBOX eingesehen werden.
Herausgabe der Waffen
8.1 Die Herausgabe einer eingelagerten Waffe erfolgt nach vorgängiger Anmeldung durch den Kunden und während der ordentlichen Geschäftszeiten von gunBOX. Die Anmeldung hat in der Regel mindestens zehn (10) Arbeitstage im Voraus zu erfolgen. Gegen einen Aufpreis kann die Anmeldefrist auf 48 Stunden verkürzt werden; gegen einen höheren Aufpreis (Expressgebühr) ist eine Herausgabe innerhalb von 24 Stunden möglich, sofern die betrieblichen Abläufe dies zulassen. Vorbehalten bleibt das jederzeitige Rückforderungsrecht nach Art. 475 OR; gunBOX ist in einem solchen Fall berechtigt, die Express-Aufpreise zu verrechnen.
8.2 Die Herausgabe erfolgt an den im Vertrag eingetragenen Kunden persönlich gegen Vorweisung eines amtlichen Ausweises. Vorbehalten bleiben die Herausgabe an die Erben gemäss Abschnitt 16 sowie die Lieferung an den Kunden gemäss Ziffer 8.5.
8.3 gunBOX kann bei der Herausgabe die waffenrechtliche Berechtigung der herausnehmenden Person gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen prüfen, insbesondere durch Einsichtnahme in den Waffenerwerbsschein oder eine andere geeignete Bewilligung. Liegen die erforderlichen Berechtigungen nicht vor oder bestehen begründete Zweifel an deren Gültigkeit, ist gunBOX berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, die Herausgabe zu verweigern und die zuständigen Behörden zu informieren.
8.4 Die Herausgabe wird in einer Herausgabequittung dokumentiert, die von der herausnehmenden Person zu unterzeichnen ist. Mit der Unterzeichnung bestätigt diese den einwandfreien Empfang der Waffe.
8.5 Auf Wunsch und gegen separate Vergütung kann gunBOX die Waffe zum Kunden liefern. Auch in diesem Fall ist die waffenrechtliche Berechtigung des Kunden vor Übergabe zu prüfen.
Pflichten des Kunden
9.1 Der Kunde verpflichtet sich insbesondere:
a) alle Angaben gegenüber gunBOX wahrheitsgetreu und vollständig zu machen;
b) jede Änderung der Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder waffenrechtlichen Berechtigung umgehend schriftlich mitzuteilen;
c) die geschuldeten Gebühren fristgerecht zu bezahlen;
d) keine Munition und Munitionsbestandteile einzulagern;
e) gunBOX über etwaige Mängel oder Besonderheiten der eingelagerten Waffen (z.B. Defekte, geladener Zustand bei Anlieferung) zu informieren.
9.2 Solange der Kunde eine Adress- oder Kontaktänderung nicht mitteilt, gilt jede Mitteilung von gunBOX an die zuletzt bekannte Adresse als rechtsgültig zugestellt.
Haftung
10.1 gunBOX haftet im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht als Aufbewahrerin gemäss Art. 472 ff. OR. Sie verpflichtet sich, die ihr anvertrauten Waffen mit der Sorgfalt eines professionellen Aufbewahrers zu verwahren.
10.2 Die Haftung von gunBOX ist – soweit gesetzlich zulässig – auf den im Vertrag bzw. in einer Zusatzvereinbarung angegebenen Versicherungswert der betroffenen Waffe beschränkt. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, ideelle Werte (z.B. Sammler- oder Liebhaberwert über dem angegebenen Versicherungswert hinaus) sowie Folgeschäden haftet gunBOX nicht.
10.3 Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten von gunBOX oder ihrer Hilfspersonen verursacht wurden (Art. 100 Abs. 1 OR), sowie nicht bei Personenschäden.
10.4 gunBOX haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Erdbeben, Krieg, behördliche Anordnungen) oder durch unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben des Kunden verursacht werden.
10.5 Der Kunde haftet gunBOX gegenüber für alle Schäden, die aus einer Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten entstehen, insbesondere bei Einlagerung verbotener oder gefährlicher Gegenstände.
10.6 gunBOX übernimmt keine Haftung für den technischen Zustand und die Funktionsfähigkeit der eingelagerten Waffen. gunBOX führt keine Funktionskontrolle durch und nimmt keine technische Prüfung oder Wartung vor. Die Waffe wird in dem Zustand aufbewahrt und herausgegeben, in dem sie vom Kunden eingeliefert wurde.
Retentions- und Verwertungsrecht
11.1 gunBOX verfügt an den eingelagerten Waffen über ein Retentionsrecht nach Art. 895 ff. ZGB zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus dem Aufbewahrungsverhältnis (insbesondere Lagergebühren, Mahn-, Inkasso- und Verwertungskosten).
11.2 Holt der Kunde nach Vertragsende oder nach ausserordentlicher Kündigung die eingelagerten Waffen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit einer Frist von je 30 Tagen nicht ab, ist gunBOX – soweit gesetzlich zulässig – berechtigt, die Waffen unter Beachtung der waffenrechtlichen Vorschriften nach den Bestimmungen über die Pfandverwertung (Art. 898 ZGB i.V.m. Art. 151 ff. SchKG) zu verwerten. Anstelle einer solchen Verwertung ist gunBOX nach pflichtgemässem Ermessen berechtigt, die Waffen der zuständigen kantonalen Waffenbehörde zur weiteren Verwendung gemäss Art. 31 WG herauszugeben; diese Variante wird bei waffenrechtlich heiklen Beständen regelmässig vorgezogen.
11.3 Ein allfälliger Verwertungserlös wird in erster Linie zur Deckung der offenen Forderungen einschliesslich Verwertungskosten verwendet. Ein Überschuss wird dem Kunden ausbezahlt; eine allfällige Differenz bleibt vom Kunden geschuldet.
11.4 Ist eine Verwertung aus rechtlichen Gründen nicht möglich oder hat die Waffe keinen Verkehrswert, ist gunBOX berechtigt, die Waffe auf Kosten des Kunden den zuständigen Behörden zur Vernichtung zu übergeben.
Zusätzliche Dienstleistungen und Vermittlung
12.1 gunBOX bietet auf Wunsch weitere Dienstleistungen an, insbesondere Abholung und Lieferung, Schätzung von Waffensammlungen sowie Vermittlung von An- und Verkäufen. Die Preise für diese Dienstleistungen richten sich nach individueller Vereinbarung.
12.2 Bei Abholungen und Lieferungen sind die waffenrechtlichen Transportvorschriften gemäss Art. 28 WG einzuhalten. Der Kunde stellt sicher, dass die Übergabe in geeigneter Weise und an eine berechtigte Person erfolgt.
12.3 Bei der Vermittlung von An- und Verkäufen handelt gunBOX als Vermittler, ohne selbst Vertragspartei des Kaufvertrags zwischen Verkäufer und Käufer zu werden. Die waffenrechtliche Übertragung (insbesondere Waffenerwerbsschein, schriftlicher Vertrag gemäss Art. 11 WG) ist von den beteiligten Parteien sicherzustellen.
12.4 Für die gesetzliche Meldung müssen die Parteien gunBOX sämtliche erforderlichen Daten und Dokumente fristgerecht übermitteln. gunBOX ist berechtigt, eine Vermittlung abzulehnen oder abzubrechen, wenn die Parteien die für die Meldung oder die gesetzlichen Sorgfaltspflichten erforderlichen Daten verweigern oder unvollständig liefern.
12.5 gunBOX bewahrt eine Kopie des Übertragungsvertrags sowie der Identitätskarte oder des Passes während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren auf (Art. 11 Abs. 1 WG).
12.6 gunBOX hält sich an die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) und führt die gesetzlich vorgesehenen Sorgfalts- und Dokumentationspflichten durch. gunBOX behält sich vor, eine Vermittlung abzulehnen oder abzubrechen, wenn die gesetzlichen Vorgaben des GwG nicht eingehalten werden können.
Datenschutz
13.1 gunBOX bearbeitet Personendaten des Kunden im Rahmen der Vertragsabwicklung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, insbesondere nach dem Waffengesetz. Die Bearbeitung erfolgt unter Beachtung des Schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1) in der jeweils geltenden Fassung.
13.2 Personendaten und Informationen zu den eingelagerten Waffen können an folgende Kategorien von Empfängern weitergegeben werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder für die Vertragserfüllung erforderlich ist: kantonale Waffenbüros, Bundesamt für Polizei (fedpol), Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, von gunBOX beauftragte Versicherungen sowie vertraglich verpflichtete IT-Dienstleister.
13.3 Der Kunde hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Datenherausgabe (Datenportabilität) seiner Personendaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechende Anfragen sind schriftlich an gunBOX zu richten und werden grundsätzlich innert 30 Tagen kostenlos beantwortet (Art. 25 DSG).
13.4 Bei einer Verletzung der Datensicherheit, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen führt, erstattet gunBOX dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) so rasch als möglich Meldung (Art. 24 DSG).
13.5 Weitere Einzelheiten zur Datenbearbeitung – insbesondere zu Zwecken, Aufbewahrungsdauern und Rechten der betroffenen Personen – sind in der separaten Datenschutzerklärung von gunBOX geregelt, welche integrierender Bestandteil dieser AGB ist.
Änderungen dieser AGB
14.1 gunBOX behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen werden dem Kunden mindestens 60 Tage vor Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Mitteilung weist ausdrücklich und in hervorgehobener Form auf die nachstehende Genehmigungsfiktion sowie auf das Kündigungsrecht hin.
14.2 Ist der Kunde mit den Änderungen nicht einverstanden, kann er den Vertrag innert 60 Tagen nach Mitteilung der Änderung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen AGB kündigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Kündigung, gelten die geänderten AGB als angenommen.
14.3 Vorbehalten bleibt Ziffer 14.4: Wesentliche Änderungen, namentlich Erhöhungen der Lagergebühr, Einführung neuer Gebühren, Verlängerung der Mindestlaufzeit, Erweiterung der Haftungsbeschränkung oder Einschränkung der Kündigungsrechte, treten ohne aktive Zustimmung des Kunden nicht in Kraft. Die Genehmigungsfiktion nach Ziffer 14.2 findet auf solche Änderungen keine Anwendung.
14.4 Bei wesentlichen Änderungen nach Ziffer 14.3 wird dem Kunden mit der Mitteilung eine Frist von 60 Tagen zur ausdrücklichen Zustimmung gesetzt. Stimmt der Kunde nicht zu, gilt der Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten AGB als beendet; in diesem Fall entfällt eine allfällige Restlaufzeit der Mindestlaufzeit.
Streitbeilegung
15.1 Die Parteien sind bestrebt, Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag in erster Linie durch gütliche Einigung beizulegen. Der Kunde kann sich zu diesem Zweck schriftlich an gunBOX wenden; gunBOX wird sich um eine zeitnahe und einvernehmliche Lösung bemühen.
15.2 Kann keine gütliche Einigung erzielt werden, steht dem Kunden offen, vor Anrufung des Gerichts das ordentliche Schlichtungsverfahren bei der zuständigen kantonalen Schlichtungsbehörde einzuleiten. Bei Streitwerten bis CHF 100'000 ist das Schlichtungsverfahren gemäss Schweizerischer Zivilprozessordnung (ZPO) zwingend.
Erbgang
16.1 Im Falle des Todes des Kunden treten die Erben durch Universalsukzession in dessen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ein. Sie werden ab dem Todestag Schuldner der laufenden Lagergebühren; die Erbenhaftung richtet sich nach Art. 560 und Art. 603 ZGB.
16.2 Die Erben haben sich gegenüber gunBOX mittels Erbschein, Willensvollstrecker-Bestätigung oder einem anderen gleichwertigen amtlichen Nachweis sowie mit einem amtlichen Ausweis zu legitimieren. Bis zur Klärung der Erbschaftslage kann gunBOX die laufenden Lagergebühren stunden, längstens jedoch während sechs (6) Monaten ab dem Todestag. Werden die geschuldeten Gebühren auch 90 Tage nach Bekanntwerden der Erbenstellung nicht beglichen, gilt das Retentionsrecht nach Abschnitt 11.
16.3 Innert sechs (6) Monaten ab Todestag müssen die Erben gemäss Art. 8 Abs. 2bis WG entweder die erforderlichen waffenrechtlichen Bewilligungen einholen oder die Waffen an eine berechtigte Person übertragen. gunBOX kann den Erben hierfür einen einzigen Waffenerwerbsschein (Sammel-WES) beim zuständigen kantonalen Waffenbüro unterstützen.
16.4 Werden die Waffen nach Ablauf der gesetzlichen Frist und trotz zweier schriftlicher Aufforderungen mit einer Frist von je 30 Tagen nicht abgeholt oder übertragen, können die Erben wählen zwischen der Verwertung der Waffen durch gunBOX nach den Bestimmungen über die Pfandverwertung (Art. 898 ZGB i.V.m. Art. 151 ff. SchKG, mit Auszahlung des Verwertungserlöses nach Abzug sämtlicher offener Forderungen und Verwertungskosten) oder der Übergabe der Waffen an die zuständige kantonale Waffenbehörde. Lassen die Erben sich nicht erreichen oder geben sie keine Wahl bekannt, ist gunBOX berechtigt, nach pflichtgemässem Ermessen vorzugehen; bei verbotenen Waffen und in Zweifelsfällen wird die Übergabe an die Waffenbehörde vorgezogen.
16.5 Auf Wunsch der Erben kann gunBOX die Verwertung oder Verkaufsvermittlung der Waffen übernehmen. Die Bestimmungen von Abschnitt 12 finden sinngemäss Anwendung.
Schlussbestimmungen
17.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
17.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
17.3 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von gunBOX.
17.4 Dieser Vertrag und diese AGB unterstehen ausschliesslich dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
17.5 Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gelten gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten die zwingenden Gerichtsstände nach Art. 32 ZPO (Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien für Klagen des Konsumenten, Wohnsitz des Konsumenten als Beklagter). Für alle übrigen Streitigkeiten ist ausschliesslicher Gerichtsstand Grenchen, Schweiz.
gunBOX GmbH — Allgemeine Geschäftsbedingungen · Fassung Oktober 2026.